Schützenverein Roland

 

Satzung

 

 

I.                    Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1. Sitz und Name des Vereins

 

                Der Verein führt den Namen Schützenverein Beckum-Roland e.V. . Er hat                       seinen Sitz in 59269     Beckum/Westfalen (Ortsteil Roland). Der Verein wurde                 am  9. September 1950 gegründet und im Jahre 1972 als Schützenverein                         Beckum-Roland e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Beckum                        eingetragen.

 

§ 2. Zweck des Vereins

 

                Der Verein sieht seinen Zweck in der Pflege des Schießsportes, traditioneller                  Veranstaltungen wie das     Königs-Vogelschießen und der Geselligkeit aller                    Kreise der Alt- und Neubewohner von Beckum-Roland  und Umgebung.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

 

(1)     Der Zweck wird ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage verfolgt. Niemand darf durch zweckfremde und unangemessene Vergütungen begünstigt werden.

(2)     Alle Gelder und etwaige Gewinne des Vereins sind für den unter § 2 dieser Satzung angegebenen Zweck auszugeben. Von diesen Geldern ist natürlich auch bei einem Verein übliche anfallende Verwaltungsaufwand zu begleichen.

(3)     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder Auflösen oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder lediglich dem Verein gegebene Darlehen oder leihweise zur Verfügung gestellte Sacheinlagen zurück.

   

§ 4. Haushaltswirtschaft

 

(1)     Der Verein hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(2)     Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Bei der Kassenführung findet die kaufmännische Buchführung Anwendung.

 

§ 5. Vereinsjahr

 

                Das Vereinsjahr und somit auch das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6. Vereinsfarben, Vereinsflagge

 

                Die Vereinsfarben und die Vereinsflagge sind grün-weiß.

 

 

 

§ 7. Vereinslokal

 

(1)     Das Vereinslokal  ist derzeit die Gaststätte Olly`s Wirtshaus in Beckum-Roland, Potsdamer Straße 23.

(2)     Alle offiziellen Veranstaltungen des Vereins finden im Vereinslokal statt, es sei denn, dass dem zwingende Gründe entgegenstehen.

(3)     Der Wechsel des Vereinslokals bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8. Mitgliedschaft

 

(1)     Mitglied im Verein kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, im Gebiet von Beckum-Roland wohnt oder im wesentlichen Faktoren seines Lebens mit diesem Ortsteil verbunden ist.

(2)     Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3)     Wird die Aufnahme in den Verein versagt, so hat der Vorstand dies dem Antragsteller ausreichend schriftlich zu begründen. Der Antragsteller ist auf seine Einspruchsmöglichkeit entsprechend Absatz 4 dieser Vorschrift hinzuweisen.

(4)     Wird einem Antragsteller die Aufnahme in den Verein versagt, so hat er die Möglichkeit, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Antrag auf  Rücknahme des Ablehnungsbescheides zu stellen. Die stimmberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder entscheiden dann durch Mehrheitsbeschluss. Die im Vorstand stimmberechtigten Mitglieder

(5)     Der Vorstand hat jede Verweigerung der Aufnahme in den Verein vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend zu begründen.

(6)     Bei Personen, die Mitglied im Verein werden möchten, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der schriftlichen Zustimmung eines der Erziehungsberechtigten.

 

§ 9. Mitgliedsbeiträge

 

(1)     Die Höhe des jährlich zu entrichtenden Vereinsbeitrages wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt.

(2)     Änderungen des Beitragssatzes können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder getroffen werden. Enthaltung bei dieser Abstimmung ist nicht zulässig.

 

§ 10. Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)     Die Mitgliedschaft im Schützenverein Beckum-Roland e.V. endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Für den Ausschluss gelten die §§ 11 ff. dieser Satzung entsprechend.

(2)     Wünscht ein Mitglied aus dem Verein auszutreten, so hat es seine Absicht dem Vorstand vor dem 30. September eines Vereinsjahres anzuzeigen. Die Mitgliedschaft endet dann mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres. Die Austrittserklärung sollte schriftlich erfolgen und möglichst mittels eingeschriebenen Brief.

 

 

II.                  Ausschluss aus dem Verein

 

 

 § 11.  Allgemeine Bestimmungen

 

(1)     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein soll die Ausnahme sein und nur in begründeten Einzelfällen vorgenommen werden.

(2)     Der Ausschluss aus dem Verein führt zum Verlust jeder übertragen bekommenen Funktion im Schützenverein Beckum-Roland e.V. . Dies gilt entsprechend auch für verliehen bekommene Ehrentitel.

(3)     Der Vorstand hat jeden Ausschluss aus dem Verein vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend zu begründen.

 

 

 

 § 12. Ausschluss durch Nichtzahlen des Beitrages

 

(1)     Wer mit seinem jährlichen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung über drei Monate im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

(2)     Das ausgeschlossene Mitglied hat gleichwohl den Beitrag für das laufende Jahr zu entrichten.

 

 

 

§ 13. Ausschluss allgemein

                Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand.                           Ausgeschlossen werden kann, soweit nicht bereits in § 12 dieser Satzung geregelt, ein                 Mitglied, wenn es          

               a) gegen diese Satzung verstößt;                                                                                                                  b) gegen die Interessen des Vereins handelt, oder       

               c) den Vereinsfrieden stört.

 

 

§ 14. Befristeter Ausschluss

                Der Vorstand kann je nach Schwierigkeitsgrad des Verstoßes einen zeitweisen                               Ausschluss  anordnen. Dieser ist maximal auf ein Jahr begrenzt.

§ 15. Begründung des Ausschlusses

                Ein Entsprechend der §§ 13 und 14 dieser Satzung erfolgter Ausschluss ist dem              ausgeschlossenen Vereinsmitglied ausreichend schriftlich zu begründen. Das        Ausgeschlossene Mitglied ist auf seine Einspruchsmöglichkeit entsprechend § 16 dieser           Satzung hinzuweisen.

§ 16. Einspruch gegen den Ausschluss

(1)    Das entsprechend der §§ 13 und 14 dieser Satzung ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Antrag auf Rücknahme des Ausschlusses zu stellen.

(2)    Die stimmberechtigten, anwesenden Vereinsmitglieder entscheiden durch Mehrheitsbeschluss über den Antrag. Das ausgeschlossene Mitglied und die im Vorstand stimmberechtigten Mitglieder dürfen an der Abstimmung nicht teilnehmen.

 

III.             Organe des Vereins

 

§ 17. Vorstand

(1)     Der Vorstand vertritt den Verein und ihm obliegt die Leitung der gesamten Vereinsangelegenheiten, soweit solche nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist an die Aufträge und Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

(2)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)     Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter bei Nichtanwesenheit des ersten Vorsitzenden.

(4)     Der Vorstand besteht aus:

1.       Dem Vorsitzenden

2.       Dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.       Dem Geschäftsführer

4.       Dem stellvertretenden Geschäftsführer

5.       Dem Kassierer

6.       Dem Vertreter der  Jungschützenkompanie und

7.       als nicht stimmberechtigte Mitglieder den beiden Beisitzern.

(5)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind :

1.       Der Vorsitzende

2.       Der stellvertretende Vorsitzende

3.       Der Geschäftsführer

4.       Der stellvertretende Geschäftsführer

(6)     Vertretungsberechtigt ist jeweils einer der Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem der Geschäftsführer.

(7)     Der Vorstand ist berechtigt, andere Funktionsträger im Verein (z.B. Oberst, Schießwart ) zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme einzuladen. Dies soll insbesondere dann erfolgen, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die den Bereich eines Funktionsträgers betreffen.

(8)     Die Mitglieder des Vorstandes entsprechend Absatz 4) Ziffer 1 bis 5 dieser Vorschrift werden von den anwesenden Mitgliedern der ordentlichen Jahreshauptversammlung in einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von zwei Jahren in ihr Amt gewählt.

(9)      Die Jungschützenkompanie ist entsprechend Absatz 4), Ziffer 6) dieser Vorschrift durch einen Vertreter des Vorstandes der Jungschützenkompanie im Vorstand vertreten.

(10) Einer der Beisitzer entsprechend Absatz 4), Ziffer 7) dieser Vorschrift wird von der ordentlichen Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren in den Vorstand gewählt. Die Position des zweiten Beisitzers nimmt jeweils der amtierende Schützenkönig ein.

(11) Personen, die in ein Vorstandsamt entsprechend Absatz 4) Ziffer 1 bis 5) dieser Vorschrift gewählt werden, dürfen nicht gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt einnehmen.

(12) Vorstandsmitgliedern, denen durch einen Vorstandsbeschluss geschäftliche oder persönliche Vorteile ihrer Stimme zu enthalten.

(13) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben.

 

§18. Ordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Eine Jahreshauptversammlung findet alljährlich in den letzten drei Monaten des Jahres statt. In dieser Versammlung erteilt der Vorstand den Mitgliedern einen ausführlichen Bericht über die geleistete Arbeit ab der vergangenen Jahreshauptversammlung.

(2)     Die Jahreshauptversammlung wählt für jeweils ein Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer, die die finanziellen Geschäfte auch in Hinblick auf die Vorschriften des § 4 dieser Satzung im folgenden Geschäftsjahr überprüfen. Während der Jahreshauptversammlung erstatten sie den anwesenden Mitgliedern Bericht und stellen den Antrag auf Entlastung des Kassierers. Ein Antrag auf Entlastung durch die Kassenprüfer ist unzulässig, wenn ihnen grobe Fehler in der Führung der Vereinskasse bekannt geworden sind.

(3)     Die Entlastung der weiteren Vorstandsmitglieder erfolgt nach dem Rechenschaftsbericht auf Antrag des ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

(4)     Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in einem Zeitraum von vier Wochen vor jedem Schützenfest stattfinden. Während dieser Versammlung hat der Vorstand den anwesenden Mitgliedern das Programm des bevorstehenden Festes darzulegen.

(5)     Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen entsprechend dieser Vorschrift erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche.

(6)     Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Diese ist während der folgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und von den anwesenden Mitgliedern zu genehmigen.

(7)     Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben, die für alle Mitgliederversammlungen verbindlich ist.

 

 

§ 19. Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1)     Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder ein diesbezüglicher schriftlicher Antrag gestellt wird. In dem schriftlichen Antrag ist eine ausreichende Begründung für die geforderte Versammlung anzugeben. Die Versammlung muss dann spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages binnen vier Wochen durch den Vorstand einberufen werden, es sei denn, dass in dem Antrag ein späterer Termin gefordert wird.

(2)     Liegt der begründete Verdacht gegen Vorstandsmitglieder vor, gegen die Interessen des Vereins zu arbeiten oder in früherer Vergangenheit ohne Wissen der Vereinsmitglieder gearbeitet zu haben, so sind die restlichen Mitglieder des Vorstandes berechtigt und zum Wohl des Vereins auch verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen. Die restlichen Vorstandsmitglieder können die betreffenden Mitglieder des Vorstandes durch Beschluss ihrer Vorstandsämter vorübergehend entheben und sind dann verpflichtet, mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe des Grundes eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

(3)     Der Vorstand ist weiterhin verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sich eine für den Verein ungünstige Entwicklung abzeichnet. Diese Situation ist zum Beispiel bei der Existenzfrage des Vereins gegeben.

(4)     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei  Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(5)     Die Vorschriften des § 18, Absatz 6) und 7) dieser Satzung finden entsprechend Anwendung.

 

 

IV.             Organisationen im Verein

 

 

§ 20. Jungschützenkompanie

(1)     Die Jungschützenkompanie im Schützenverein Beckum-Roland e.V. sind berechtigt, sich als Jungschützenkompanie selbst zu organisieren. Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, es handele sich um einen eigenständigen Verein.

(2)     Die Jungschützenkompanie gibt sich eine durch die ordentliche Jungschützenversammlung zu beschließende Satzung, in der unter anderem die Altersfrage zu regeln ist. Die Satzung der Jungschützenkompanie darf gegen die Vereinssatzung nicht verstoßen.

(3)     Die Jungschützenkompanie wählt einen eigenen Vorstand und verwaltet sich finanziell selbst.

(4)     Die Jungschützenkompanie ist berechtigt, für ihre Mitglieder einen Beitrag zu erheben. Näheres regelt die Beitragsordnung im Schützenverein Beckum-Roland e.V. .

 

 

 

§ 21. Offizierscorps

(1)     Eine besondere Bedeutung im Verein nimmt das Offizierscorps ein. Die Mitglieder des Offizierscorps nehmen neben organisatorischen Aufgaben beim Ablaufe der jährlich stattfindenden Schützenfeste insbesondere eine repräsentative Funktion im Verein wahr.

(2)     An der Spitze des Offizierscorps steht der Oberst. Er trägt die Verantwortung für die Handlungsfähigkeit des Corps. Der Oberst wird von den Offizieren aus ihren Reihen vorgeschlagen und von der ordentlichen Jahreshauptversammlung bestätigt. Findet der vorgeschlagene Oberst keine Bestätigung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, so müssen die Offiziere einen anderen geeigneten Kandidaten aus ihren Reihen vorschlagen. Findet auch dieser keine Mehrheit, so erfolgt der Vorschlag aus den Reihen der anwesenden Mitglieder.

(3)     Die Vorschrift des Absatzes 2) findet entsprechend Anwendung auch für den stellvertretenden Oberst.

(4)     Die Offiziere werden von den anwesenden Mitgliedern der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt

 

(5)     Oberst, stellvertretender Oberst und die restlichen Offiziere werden unbefristet in ihr Amt gewählt. Die Mitgliedschaft im Offizierscorps endet durch Ausschluss aus dem Verein, Austritt oder durch Abwahl in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Eine Abwahl ist nur zulässig, wenn sich das Mitglied im Offizierscorps eines Verstoßes gegen seine auferlegten Pflichten als Offizier schuldig gemacht hat. Die Abwahl des Oberst oder dessen Stellvertreter bedeutet nicht gleichzeitig den Verlust der Mitgliedschaft im Offizierscorps.

(6)     Bei Verlust der Mitgliedschaft im Offizierscorps darf die Offiziers-Uniform bei offiziellen Veranstaltungen des Vereins nicht mehr getragen werden.

(7)     Beförderungen im Offizierscorps werden während der ordentlichen Mitgliederversammlung vom Oberst oder dessen Stellvertreter vorgeschlagen und bedürfen der Bestätigung der anwesenden Mitglieder in dieser Versammlung.

 

 

V.                Ehrungen im Verein

 

 

§ 22. Ernennung von Ehrenmitglieder

(1)     Hat sich ein Vereinsmitglied um den Verein aufgrund seines langjährigen, aktiven Einsatzes verdient gemacht, so kann der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung vorschlagen, das Vereinsmitglied zum Ehrenmitglied zu ernennen. Die anwesenden Vereinsmitglieder entscheiden durch Mehrheitsbeschluss.

(2)     Der Antrag des Vorstandes muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hinreichend begründet werden.

(3)     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Urkunde, die während des dem Beschluss der Mitgliederversammlung folgenden Schützenfestes verliehen werden soll.

(4)     Ehrenmitglieder werden mit dem folgenden Jahr nach der Ernennung von der Zahlung des jährlichen Vereinsbeitrages befreit. Dies gilt nicht für den Beitrag zur Sterbekasse. Näheres regelt die Beitragsordnung im Schützenverein Beckum-Roland e.V. .

 

§ 23. Ernennung von Ehrenvorsitzenden

(1)     Hat sich ein Vereinsmitglied des Vereins um den Vorstand aufgrund seines langjährigen Einsatzes als Mitglied im Vorstand verdient gemacht, so kann der Vorstand der ordentlichen Mitgliederversammlung vorschlagen, das Vereinsmitglied zum Ehrenvorsitzenden des Vereins zu ernennen. Die anwesenden Mitglieder entscheiden dann durch Mehrheitsbeschluss.

(2)     Der Verein sollte in einem Zeitraum nicht mehr als einen Ehrenvorsitzenden haben.

(3)     Dem Ehrenvorsitzenden kommen in seiner Funktion als Ehrenvorsitzenden bezüglich der Geschäftstätigkeit des Vereins keine Weisungsfunktionen zu.

(4)     Die Vorschriften des § 22, Absätze 2) bis 4) finden sinngemäß Anwendung.

 

§ 24. Ehrung für besondere Verdienste

                Der Vorstand kann vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Antrag stellen, einem           Vereinsmitglied aufgrund seiner besonderen aktiven Tätigkeit zum Wohle des Vereins die Medaille für                besondere Verdienste zu verleihen. Der Antrag kann auch aus den Reihen der anwesenden     Vereinsmitglieder gestellt werden. Die Mitglieder entscheiden durch Mehrheitsbeschluss. Die                 Verleihung erfolgt dann während des folgenden Schützenfestes.

 

 

 

§ 25. Ehrung für Vereinstreue

(1)     Vereinsmitglieder, die dem Verein insgesamt 10, 20, 25, 30, 40 oder 50 Jahre ohne Unterbrechung angehören, sind für ihre Vereinstreue zu ehren. Diese Auszeichnung wird durch die Verleihung von Abzeichen, Medaillen oder Orden während der jährlichen Schützenfeste vorgenommen.

(2)     Für die Berechnung der Vereinszugehörigkeit ist das Eintrittsdatum maßgebend.

(3)     Für die Ehrung der Vereinstreue werden folgende Auszeichnungen verliehen:

 

 

1.       Für 10 Jahre: silbernes Schützenabzeichen

2.       Für 20 Jahre: Medaille (Bronze) am Bande

3.       Für 25 Jahre: silbernes Kreuz am Bande

4.       Für 30 Jahre: Medaille (Silber) am Bande

5.       Für 40 Jahre: Medaille (Gold) am Bande

6.       Für 50 Jahre: goldenes Kreuz am Bande

 

(4)     Da bislang nur Ehrungen für die 25 jährige Vereinszugehörigkeit vorgenommen wurden, gilt folgende Übergangsregelung:

1.       Vereinsmitglieder, die dem Verein länger als 10 Jahre, aber noch keine 20 Jahre angehören, erhalten für die 10 jährige Vereinstreue ihre Auszeichnung rückwirkend.

2.       Vereinsmitglieder, die dem Verein länger als 20 Jahre, aber noch keine 25 Jahre angehören, erhalten für die 20 jährige Vereinstreue ihre Auszeichnung rückwirkend.

3.       Vereinsmitglieder, die dem Verein länger als 30 Jahre angehören, erhalten für die 30 jährige Vereinstreue ihre Auszeichnung rückwirkend.

4.       Vereinsmitglieder, die aufgrund dieser Übergangsregelung eine Auszeichnung trotz der Voraussetzungen aus Absatz 1) dieser Vorschrift in früheren Jahren nicht erhalten haben, aber diese rückwirkende Auszeichnung wünschen, erhalten diese auf Selbstkostenbasis. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Vereinsmitglied bereits 20 Jahre dem Verein angehört, jedoch auch die Auszeichnung für sein 10 jährige Vereinszugehörigkeit wünscht.

5.       Ziffer 4) dieser Vorschrift gilt entsprechend für Vereinsmitglieder, die bereits für ihre 25 jährige Vereinstreue mit dem bislang üblichen Ehrenabzeichen ausgezeichnet wurden, jedoch eine nachträgliche Auszeichnung mit dem silbernen Kreuz entsprechend Absatz 3) Ziffer 3) dieser Vorschrift wünschen.

(5)     Alle in dieser Vorschrift vorgesehenen Ehrungen erfolgen während des jährlichen Schützenfestes. Bei den Ehrungen entsprechend Absatz 4) Ziffer 1 bis 3 hat die Auszeichnung während des Schützenfestes 1983 stattzufinden. Bei den rückwirkenden Ehrungen entsprechend Absatz 4) Ziffer 4) dieser Vorschrift erfolgt keine offizielle Nachehrung; gleichwohl sind die darunter fallenden Personen zum Tragen der Auszeichnungen berechtigt. Entsprechendes gilt auch für den betroffenen Personenkreis aus der Vorschrift des Absatzes 4) Ziffer 5.

 

 

VI.             Schützenfest und allgemeine Vorschriften zu Schießveranstaltungen im Verein

  

§ 26. Schützenfest

(1)     Der Verein veranstaltet jährlich sein Schützenfest. Den jeweiligen Termin legt der Vorstand nach pflichtgemäßen Ermessen fest.

(2)     Der Termin für das Schützenfest ist den Mitgliedern jeweils während der vorher stattfindenden Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.

(3)     Die Vorbereitung des Schützenfestes übernimmt der Vorstand in Zusammenarbeit mit den Funktionsträgern im Verein. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Festes trägt der geschäftsführende Vorstand zusammen mit dem Oberst Sorge.

 

§ 27. Königsschießen

(1)     Während der jährlich stattfindenden Schützenfeste wird der Schützenkönig durch das traditionelle Vogelschießen ermittelt.

(2)     Beim Schießen um die Königswürde dürfen alle Schützenschwestern und Schützenbrüder des Schützenverein Beckum Roland e.V. teilnehmen.

(3)     Das amtierende Königspaar trägt den Titel Schützenkönig und oder Schützenkönigin.

(4)      Absatz 1) , 2) und 3) dieser Satzung finden entsprechend Anwendung für die Jungschützenkompanie

§ 28. Hofstaat

(1)     Ist der Träger der Königswürde ermittelt, so bestimmt dieser die Königin und die Mitglieder seines Hofstaates. Der Hofstaat sollte aus nicht mehr als acht Paaren und dem Mundschenk bestehen.

(2)     Ein Teil eines Hofstaat-Paares sowie der Mundschenk müssen dem Verein als eingetragenes Mitglied angehören. Ist dies zum Zeitpunkt der Berufung in den Hofstaat nicht der Fall, so besteht die Verpflichtung, dem Verein umgehend beizutreten.

(3)     Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufnahme als Vereinsmitglied anzunehmen. Bedenken des Vorstandes gegen die Aufnahme eines Mitgliedes des Hofstaates in den Verein, sind erst nach Abdanken des amtierenden Schützenkönigs geltend zu machen.

(4)     Ein Ausschluss des  Schützenkönigs, des Mundschenks oder von Mitgliedern des Hofstaates aus dem Verein während ihrer Regent zeit sind nur auf Antrag des Vorstandes und mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig.

(5)     Die Absätze 1) bis 4) dieser Vorschrift finden entsprechend Anwendung für die Jungschützenkompanie.

 

 

§ 29. Festwirtschaft

(1)     Für die jährlichen Schützenfeste ist der Vorstand verpflichtet finanzielle Angebote bezüglich der Festwirtschaft einzuholen.

(2)     Das Schützenfest darf nur für die Getränke-Bewirtschaftung vergeben werden. Eine Vergabe, die die komplette Übernahme eines Schützenfestes vorsieht, ist unzulässig.

(3)     Der Vorstand ist berechtigt, mit dem meistbietenden Festwirt einen Vorvertrag abzuschließen; dieser bedarf jedoch zum Wirksamwerden der Zustimmung der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung.

 

§ 30. Schießveranstaltungen

(1)     Neben dem Königsschießen führt der Verein regelmäßig weitere Schießveranstaltungen durch. Dazu gehören das jährlich stattfindende Vereinspokalschießen aller Vereinsmitglieder, das Vereinspokalschießen der Jungschützen, das Vereinspokalschießen der Vereinsfrauen sowie das Schützenschnurschießen. Darüber hinaus sind weitere Schießveranstaltungen, die dem unter § 2 dieser Satzung vorgeschriebenen Vereinszweck gerecht werden, durchführbar.

(2)     Alle Schießveranstaltungen werden vom Schießwart oder dessen Stellvertreter geleitet und überwacht.

(3)     Der Vorstand ist berechtigt, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Schießveranstaltung jeweils eine Schießordnung zu erlassen.

 

 

§ 31. Schießgruppe

(1)     Diejenigen Schützen, die regelmäßig an den Schießveranstaltungen des Vereins teilnehmen, können sich als Schießgruppe organisieren. Die Schießgruppe ist berechtigt, an überörtlichen Schießturnieren teilzunehmen. Die Leitung der Schießgruppe und deren Betreung übernimmt der Schießwart oder dessen Stellvertreter.

(2)     Absatz 1) dieser Vorschrift findet entsprechend Anwendung für die Jungschützenkompanie.

§ 32. Schießwart

(1)     Der Schießwart und sein Stellvertreter werden durch die Jahreshauptversammlung ohne zeitliche Frist in ihr Amt gewählt.

(2)     Die Funktion als Schießwart endet durch Ausschluss aus dem Verein, durch Niederlegung des Amtes oder durch Abwahl der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Entsprechendes gilt auch für den stellvertretenden Schießwart.

(3)     Der Schießwart oder dessen Stellvertreter trägt Sorge für den ordnungsgemäßen Ablauf aller im Verein stattfindenden Schießveranstaltungen.

(4)     Der Schießwart oder dessen Stellvertreter übernimmt die Pflege und die Wartung der im Eigentum des Vereins befindlichen Schießeinrichtungen einschließlich der Gewehre.

(5)     Schießwart oder dessen Stellvertreter hat die teilnehmenden Schützen während der regelmäßig stattfindenden  Übungs-Schießveranstaltungen sachgemäß zu unterweisen.

 

 

VII.          Schlussbestimmungen

§ 34. Satzungsänderungen

(1)     Satzungsänderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn sie den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

§ 35. Inkrafttreten

(1)     Diese Vereinssatzung tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die anwesenden Vereinsmitglieder der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen darüber beschlossen haben. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die bisher gültige Vereinssatzung ihre Wirksamkeit.

 

 

 

§ 36. Eintragung in das Vereinsregister

(1)     Entsprechend des bestehenden Vereinsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland, ist zum einen der Verein selber wie zum anderen jede Satzungsänderung sowie jede Änderung bei der Besetzung des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 17, Absatz 5) dieser Satzung beim Amtsgericht in 59269 Beckum zur Eintragung in das dortige Vereinsregister anzumelden.

 

 

59269 Beckum-Roland, den 07. November 2015